Schutzbehauptungen

Spiegel Online schreibt unter der Überschrift Sonys Copyrightschutz verletzt Copyright über Sonys Rootkit-DRM.

Seit Wochen steht Sony BMG in der Kritik, weil die Firma auf Audio-CDs eine Software integriert hatte, die sich heimlich und automatisch auf PC-Festplatten installiert. Nun sieht es aus, als sei das als Urheberrechtschutz gedachte Programm selbst zusammengeklaut.

Und hat bis hierhin sogar noch recht, wenn auch einige Details nicht erwähnt werden. Zum Beispiel, dass diese “Software” (weniger euphemistisch als “Rootkit” oder “Trojanisches Pferd” bezeichnet) beliebige Dateien versteckt, und dass die Hauptkomponente der DRM-Lösung so schlecht programmiert ist, dass beim Entladen Windows abstürzen kann, und beim Deinstallieren das CD-Laufwerk des Computers unbrauchbar macht.

“Zusammengeklaut” trifft den Punkt auch nicht ganz: Die fehlerhaften Teile hat First4Internet scheinbar durchaus selbst entwickelt. Die Benutzung von “klauen” (ugs. für “Diebstahl”) für einen Urheberrechtsverstoß deutet bereits an, dass hier völlige Ahnungslosigkeit herrscht, denn Diebstahl wird von §242 Abs. 1 StGB so definiert: Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, […]. Weder Sony noch First4Internet haben irgendjemandem etwas weggenommen.

Vor einigen Tagen kündigte das Unternehmen an, 4,7 Millionen betroffene CDs zurückzurufen – die ersten Bösewichter hatten sich schon eine Hintertür zunutze gemacht, die die heimliche Software auf den betroffenen Rechnern öffnet.

Ich möchte ergänzen: Nachdem Sony das Problem eine ganze Weile totschweigen wollte, und dann Statements wie “Was der Benutzer nicht weiß, stört ihn auch nicht” ausgab, auf den zunehmenden öffentlichen Druck dann einen kaum aufzufindenden Uninstaller “bereit” stellte (und dabei nochmals neue Sicherheitslücken installierte), und XCP schließlich sogar von Microsoft als “unerwünschte Software” kategorisiert wurde.

Das Programm soll den Nutzer eigentlich dazu bringen, bestimmte CDs von Sony BMG nur mit einer auf der CD enthaltenen Playersoftware abzuspielen. […] Die Software, sagen Experten, enthält Komponenten, die aus einem Open Source Projekt stammen. […] First4Internet [haben angeblich] ein bisschen geklaut. Das betreffende Projekt heißt “Lame” und ist ein Open-Source-Mp3-Player.

Die Software scheint tatsächlichen Komponenten aus einem Open-Source-Projekt zu enthalten. Eigentlich sogar mehreren – mindestens “LAME”, “VLC”, “mpglib”, “FAAC”. In jedem Falle aber ist “LAME” kein MP3-Player, sondern ein Encoder – also so ziemlich das Gegenteil.

Und wieder gilt: First4Internet haben nicht geklaut, sondern angeblich einen Urheberrechtsverstoß begangen.

Der Haken für Sony: Open-Source-Software heißt so, weil ihre Quellen für alle offen liegen sollen […]. Wer sich ihrer bedient, erklärt sich gewissermaßen implizit mit diesen Regeln einverstanden. In ihrer Software angegeben haben die Sony-Programmierer aber offenbar nicht, dass sie sich bei “Lame” bedient hatten. Und das verstößt gegen die Regeln von Open Source.

Open-Source-Software heißt so, weil ihre Quellen für alle offen liegen. Das “sollen” ergibt sich erst aus der Lizenz. Die Lizenz ist es nämlich, was anderen überhaupt erlaubt, den Code zu benutzen. Die wohl bekannteste Open-Source-Lizenz ist die GNU General Public License (GPL), die tatsächlich fordert, veränderten GPL-Code auch selbst wieder offen zu legen. Gegen diese “Regel” würde es also in der Tat verstoßen, wenn First4Internet (Sony haben nicht selbst programmiert) Code aus GPL-Projekten einfach so benutzen würden.

“Gegen die Regeln verstoßen” klingt gar nicht so schlimm. Kann doch mal passieren. Ignoriert wird allerdings: Nur wenn man der Lizenz zustimmt und sie beachtet, hat überhaupt ein Recht, den Code zu benutzen. Wird die Lizenz gebrochen, entfallen augenblicklich auch alle von ihr zugestandenen Rechte, und es greift das Urheberrecht.

“Urheberrechtsverstoß begangen” klingt nicht mehr so schön. Besonders nicht für Sony BMG, die auch gerne Mal Menschen wegen Urheberrechtsverstößen verklagen. Dabei geht es dann allerdings um Musik von Künstlern bei Sony, und in fast allen Fällen fehlt eine kommerzielle Komponente völlig. Die von Sony BMG Beklagten haben, im Gegensatz zu Sony (via First4Internet) nicht versucht, sich selbst als Schöpfer der Musik (der Programme) darzustellen.

Sony BMG hat gewissermaßen Copyrightregelungen verletzt mit seiner Copyright-Schutzsoftware. Peinlich.

Peinlich ist hier vor allem das entschuldigende, ausweichende “gewissermaßen”. Entweder Sony/First4Internet haben Urheberrechtsregelungen verletzt oder nicht. Im Moment deutet fast alles auf ersteren Fall.

Noch letzte Woche hatte das Unternehmen das Programm als “wichtiges Werkzeug zum Schutz unseres geistigen Eigentums und des geistigen Eigentums unserer Künstler” bezeichnet.

Und das tut das Unternehmen immer noch. Um ihr geistiges Eigentum zu schützen, ist scheinbar jedes Mittel recht. Das Eigentum von anderen, oder die Datensicherheit ihrer zahlenden(!) Kunden – nun ja.

PS: “Raubkopierer werden mit Freiheitsentzug bis zu fünf Jahren bestraft.” Nicht wahr?

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